Rechtliche Beurteilung eines Angriffs durch eine FPV-Drohne

FPV-Drohnen sind inzwischen eines der am meisten verbreiteten Mittel der Kriegsführung, und ihre Ziele sind immer häufiger Zivilisten. Dank der Kamera kann der Operator das Objekt in Echtzeit sehen und den Flug bis zum Moment des Einschlags korrigieren.
Marija Krykunenko21. August 2026UA DE EN ES FR RU

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Mit Stand vom 11. August 2026 hat T4P 4.137 derartiger Angriffe dokumentiert, in 1.717 Fällen wurden Menschen getötet oder verletzt oder trugen andere gesundheitliche Schäden davon.

Wenn das Ziel eine konkrete Person ist

Am 4. August 2026 tauchte in den Netzen das Video von einer russischen FPV-Drohne auf, die einen Zivilisten in Cherson ins Visier nahm. Nach Angaben der nationalen Polizei arbeitete ein 52-jähriger Einwohner des Gebiets Mykolajiv als Verkäufer auf einem der lokalen Märkte. Auf den veröffentlichten Videos verfolgt die Drohne den Mann eine Zeitlang, bis sie schließlich neben ihm explodiert. Der Mann hat überlebt. Er berichtete, dass er, während die Drohne ihn verfolgte, dem Piloten zeigen wollte, dass er mit Gemüse handelte, um ihm zu verstehen zu geben, dass er ein Zivilist ist. Nach seinen Worten war die Ware neben dem Auto gut zu sehen, allerdings ließ die Drohne nicht von ihm ab und steuerte weiter auf ihn zu. Die Polizei betonte ebenfalls, dass er nichts mit Soldaten zu tun hatte, und der Angriff wird als Kriegsverbrechen dokumentiert.

Das Faktum, dass die Drohne eine konkrete Person attackierte, wurde von russischer Seite nicht bestritten. Stattdessen haben russische Kanäle, nachdem das Video erschienen war, die Attacke gerechtfertigt. Sie erklären, das Auto des Verkäufers habe angeblich “Güter mit doppelter Bestimmung” (dual use) transportiert, und sie unterstellten dem Mann Verbindungen zur ukrainischen Armee. Beweise für diese Behauptung wurden in den Publikationen nicht erbracht. Der Angriff selbst wurde sozusagen für “zufällig” erklärt, er habe sich gegen ein legitimes Ziel gerichtet. Der russische Kommentator Andrej Fedorov suchte das Vorgehen der russischen Soldaten mit dem “psychologischen Druck” durch die ukrainischen Angriffe auf Objekte in Russland zu rechtfertigen.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich nur wenige Tage nach dem Angriff in Cherson, und zwar in Sumy. Am 6. August flog eine FPV-Drohne durch den Bezirk Pischtschane bis zum Prospekt Peremogi (Prospekt des Sieges) und griff einen Passanten auf dieser Straße an. Die Verfolgung und der Schlag sind auf einer Videokamera dokumentiert.

Die Besonderheit solcher Angriffe hängt mit der Funktionsweise der FPV-Drohnen zusammen. FPV steht für First Person View, d. h. “Sicht aus der eigenen Perspektive”. Es handelt sich um eine kleine Drohne mit Kamera, die dem Operator in Echtzeit Bilder übermittelt. Dadurch sieht er den Raum vor der Drohne de facto aus der Perspektive der Drohne, er kann die Flugrichtung ändern, sich dem gewünschten Objekt annähern und die Route der Drohne anpassen. Anfangs wurden FPV-Drohnen vorwiegend im zivilen Bereich genutzt. Im russisch-ukrainischen Krieg kamen sie jedoch in großem Umfang als Kampfmittel in Gebrauch. 2023 nahm ihr Einsatz rapide zu, und 2024 waren FPV-Drohnen bereits fester Bestandteil im Kampf an der Front. Mit der Ausweitung dieser Technologie stieg auch die Zahl der Zivilisten, die durch Drohnen ums Leben kommen oder Verletzungen davontragen.

Generalstaatsanwalt Ruslan Kravtschenko teilte mit, dass seit Beginn der russischen Vollinvasion über 16.000 Strafverfahren wegen Drohnenangriffen aus nächster Nähe gegen Zivilisten eingeleitet wurden. Diese Verbrechen häuften sich vor allem in den Gebieten Cherson, Donezk, Dnipropetrovsk und Sumy. Nach seinen Worten fielen fast 7.000 Personen solchen Angriffen zum Opfer, darunter 179 Kinder. 967 Personen kamen ums Leben, unter ihnen zehn Kinder.

Außerdem hat T4P mit Stand vom 11. August 2026 4.137 Vorfälle dokumentiert, die “Angriffe durch eine FPV-Drohne” darstellen. In 1.717 Fällen wurden dabei Personen getötet, verletzt oder trugen andere gesundheitliche Schäden davon.

Die Kombination der technischen Möglichkeiten von FPV-Drohnen mit der Natur dieser Angriffe wirft eine besondere Frage auf: Was konnte der Operator sehen, während sich die Drohne dem Ziel annäherte, wieviel Zeit hatte er, um das Ziel zu identifizieren, und setzte er den Angriff fort, nachdem er hatte sehen können, dass er einen Zivilisten vor sich hatte? Haben diese Umstände eine eigene Bedeutung für die rechtliche Bewertung eines derartigen Angriffs?

Ändert sich die juristische Bewertung, wenn der Operator ein Ziel sieht?

Wenn sich eine FPV-Drohne eine Zeitlang auf einen Menschen zubewegt, stellt sich die Frage, ob sich so ein Angriff etwa von einem Raketenangriff unterscheidet, bei dem Zivilisten ums Leben kommen. Der Operator der Drohne ist potentiell in der Lage, das Ziel fast bis zum Augenblick des Einschlags zu beobachten, sein Verhalten zu sehen und die Flugbewegung der Drohne anzupassen.

Die Grundregel ist hier klar: Die Konfliktparteien müssen zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden. Angriffe gezielt auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen zu richten ist verboten. Eine Zivilperson verliert ihren Schutz als solche nur dann, wenn sie unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt ist. Dieses Prinzip ist in Artikel 51 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen festgehalten und gehört zu den Normen des Völkergewohnheitsrechts.

Während des Angriffs auf legitime militärische Ziele können Zivilisten ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden. Die juristische Bewertung wird sich dann insbesondere danach richten, ob es sich um einen unterschiedslosen Angriff handelte und ob die unter der Zivilbevölkerung zu erwartenden Verluste im Vergleich zum konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil unverhältnismäßig waren. Das humanitäre Völkerreicht ächtet ausdrücklich vorsätzliche Attacken auf Zivilisten sowie undifferenzierte und unverhältnismäßige Angriffe.

Deshalb können die Fälle mit FPV-Drohnen ihre Besonderheit haben. Durch die Möglichkeit, ein Angriffsobjekt zu sehen, wird das Verbrechen nicht automatisch “schwerer”, aber dies kann eine Rolle spielen für die Feststellung, was der Operator wusste und welches Ziel er faktisch gewählt hat. Wenn z. B. auf dem Video zu sehen ist, dass die Drohne eine Zeitlang eine konkrete Person verfolgt und die Richtung an sie anpasst, und wenn es in der Gegend kein offensichtliches militärisches Ziel gibt, dann können diese Umstände für die Ermittlung von Bedeutung sein. Umgekehrt reicht allein das Vorhandensein einer Kamera nicht aus, um automatisch auf eine gezielte Attacke gegen einen Zivilisten zu schließen. Es muss festgestellt werden, was der Operator sehen konnte, ob er die Möglichkeit hatte, eine Person als Zivilperson zu identifizieren und zu sehen, was sich in der Nähe befand und welche anderen Umstände dem Angriff vorausgingen.

Daher besteht die grundsätzliche Frage nicht darin, ob der Einsatz einer FPV-Drohne ein “schwererer” Verstoß ist als ein Raketenangriff. Wesentlich wichtiger ist es festzustellen, ob der Operator die technischen Möglichkeiten hatte, das Ziel zutreffend zu identifizieren und insbesondere seinen zivilen Status zu erkennen, und ob der Angriff trotz dieser Kenntnis fortgesetzt wurde. Wenn bei der Ermittlung nachgewiesen wird, dass der Operator erkennen konnte, dass er eine Zivilperson vor sich hat, die nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt war, den Angriff aber bewusst fortgesetzt hat, dann kann dies eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, von einem gezielten Angriff gegen eine Zivilperson zu sprechen. In diesem Fall ist nicht nur von den Folgen der Kampfhandlungen für die Zivilbevölkerung die Rede, sondern von den Umständen, die belegen können, dass eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person bewusst als Angriffsobjekt ausgewählt wurde.

Wer wird für eine solche Attacke die Verantwortung tragen?

Das internationale Strafrecht beruht auf dem Prinzip der individuellen strafrechtlichen Verantwortung. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) sieht nicht nur für die Person eine Verantwortlichkeit vor, die ein Verbrechen unmittelbar verübt hat, sondern gegebenenfalls auch für jene, die es befohlen, veranlasst oder gezielt unterstützt haben.

Bei einem Angriff mit einer FPV-Drohe muss die Ermittlung klären, wer die Drohne selbst gesteuert hat, welche Information dieser Operator über das Ziel hatte, was er vor dem Einschlag sehen konnte und aus welchem Grund er seinen Angriff fortsetzte. Wenn allerdings festgestellt wird, dass andere Militärs den Befehl erteilt haben, eine konkrete Zivilperson oder eine Kategorie von Zivilisten anzugreifen, dann betrifft die Frage auch jene Personen, die die entsprechenden Befehle gegeben haben oder auf andere Wise an dieser Entscheidung beteiligt waren. Artikel 25 des Römischen Statuts sieht vor, dass es eine Verantwortung insbesondere für die Begehung eines Verbrechens geben kann sowie für den Befehl, es zu begehen, für die Anstiftung oder die gezielte Unterstützung bei seiner Durchführung.

Insbesondere sieht das internationale Recht eine Verantwortlichkeit von Kommandeuren und anderen Vorgesetzten vor. Hierfür müssen die vom Gesetz vorgesehenen Umstände festgestellt werden, insbesondere die faktische Kontrolle über die Untergebenen, die Kenntnis oder, für den Militärkommandeur nach dem Römischen Statut, der Umstände, unter denen er vom Begehen oder der Vorbereitung der Verbrechen wissen konnte, und ebenso das Unterlassen notwendiger und vernünftiger Schritte, “um ihre Begehung zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen”. Diese Grundlagen sind in Artikel 28 des Römischen Statuts und in den Normen des Völkergewohnheitsrechts enthalten.

Der SBU gab im Juni 2026 bekannt, dass er gegen neun Drohnen-Operatoren des 404. Motorschützenregiments der Territorialverteidigung in der russischen Kampfgruppe “Dnjepr” in Abwesenheit eine Verdachtsanzeige erhoben hat. Der Ermittlung zufolge haben sie in Cherson Personen beobachtet und sie mit Drohnen angegriffen. Unter den dokumentierten Fällen finden sich auch Angriffe auf ein ziviles Verkehrsmittel und auf Wohnviertel, Rettungsfahrzeuge und Rettungskräfte. Allen neun Personen werden Kriegsverbrechen nach Artikel 438 des ukrainischen StGB zur Last gelegt.

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