Das Verfahren gegen Vojislav Torden

Am 14. März 2025 hat ein Bezirksgericht in Helsinki den russischen Staatsbürger Vojislav Torden (auch unter dem Namen Jan Petrovskij bekannt) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte im September und Oktober 2014 etliche Kriegsverbrechen im Gebiet Luhansk begangen. Die meisten hingen mit dem Überfall mehrerer russisch kontrollierter bewaffneter Gruppen auf eine Kolonne des Bataillons “Ajdar” in der Nähe von Schtschastja zusammen. Insbesondere wurde Torden folgender Verbrechen für schuldig befunden:
a) des Mordes an einem ukrainischen Militärangehörigen, der aktuell nicht an Kampfhandlungen beteiligt war, sich also “hors de combat” befand. Das Gericht qualifizierte diese Taten des Angeklagten nach Punkt 1 (Mord an einer anderen Person im Rahmen eines internationalen militärischen Konflikts unter Verstoß gegen die Normen des humanitären Völkerrechts) § 5 Abs. 1 (Kriegsverbrechen), Kap. 11 (Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) des finnischen Strafgesetzbuchs;
b) der Verletzung eines ukrainischen Soldaten, der aktuell nicht an Kampfhandlungen beteiligt war (“hors de combat”). Diese Taten wurden vom Gericht nach Kap. 11, § 5, Abs. 1, Punkt 1 des finnischen StGB qualifiziert (Verletzung einer anderen Person in Zusammenhang mit einem internationalen militärischen Konflikt unter Verstoß gegen die Normen des humanitären Völkerrechts);
c) Verletzung der Menschenwürde eines getöteten ukrainischen Soldaten, was vom Gericht als Verstoß gegen Kapitel 11, § 5, Abs. 2 des finnischen StGB gewertet wurde (Begehung einer anderen Handlung, die nach Artikel 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ein Kriegsverbrechen darstellt oder auf andere Weise gegen Bestimmungen des in Finnland geltenden internationalen Vertrags über Krieg, einen militärischen Konflikt oder Besatzung oder gegen die allgemein geltenden gesetzlichen Festlegungen und Regeln des Krieges verstößt.
d) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird. Das Gericht stufte diese Handlungen des Angeklagten als Verstoß gegen Kapitel 11, § 5, Abs. 1, Punkt 13 (die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird) des finnischen StGB ein.
Zugleich sprach das Gericht von Helsinki Torden von einem Teil der Anklagen frei. Erstens hielt das Gericht seine Beteiligung an dem Überfall auf die Kolonne ukrainischer Soldaten für nicht erwiesen. Diesen hatten russisch kontrollierte bewaffnete Gruppen unter Verwendung der ukrainischen Flagge ausgeführt, d. h. in Verletzung der Normen des humanitären Völkerrechts, was die Anklagevertretung als Kriegsverbrechen einstufte nach § 5, Abs. 1, Punkt 11 in Kap. 11 des finnischen StGB (widerrechtliche Nutzung der Fahne des Gegners in einem internationalen militärischen Konflikt unter Verstoß gegen die Normen des humanitären Völkerrechts).
Zweitens wurde Tordens Verantwortung für den Mord an nur einem ukrainischen Soldaten, der nach dem Überfall nicht mehr am Kampf beteiligt war, sich also im Status “hors de combat” befunden hatte, als erwiesen betrachtet, nicht aber an vier Soldaten, wie die Anklage behauptet hatte.
Aus vielerlei Gründen ist das Urteil des Gerichts von Helsinki im Hinblick auf die Strafverfolgung und Bestrafung von Verantwortlichen für Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene und besonders von russischen Staatsbürgern von großer Bedeutung, die Kriegsverbrechen auf ukrainischem Territorium oder an ukrainischen Staatsbürgern verübt haben.
Erstens ist das Urteil von Helsinki das erste Beispiel, in dem ein russischer Staatsbürger für Kriegsverbrechen auf ukrainischem Territorium auf der Grundlage universeller Rechtsprechung verurteilt wurde. Das heißt, dass eine Person für Verbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, die auf keine Weise mit dem Land selbst zu tun haben. Die Torden zur Last gelegten Verbrechen wurden nicht in Finnland und von keinem finnischen Staatsbürger verübt, sie waren weder gegen finnische Staatsbürger noch gegen Finnlands nationale Interessen gerichtet.
Bei der Verurteilung des Angeklagten verwies das finnische Gericht unmittelbar auf Kap. 1, Art. 7 (Internationales Verbrechen) des finnischen Strafgesetzbuchs. Nach Abs. 1 bezieht sich die finnische Gesetzgebung auf Verbrechen, die außerhalb Finnlands begangen wurden, deren Strafbarkeit aber nicht von der am Ort des Geschehens geltenden Gesetzgebung abhängt. Sie gründet sich auf ein internationales Abkommen oder auf andere Gesetze oder normative Akte, die für Finnland international verbindlich sind (internationale Verbrechen).
Auf den ersten Blick scheint diese Bestimmung dem ukrainischen StGB (Art. 8 Abs. 1) zu entsprechen. Er sieht vor, dass Ausländer oder Staatenlose, die nicht ständig in der Ukraine leben und außerhalb ihrer Grenzen straffällig geworden sind, in der Ukraine nach diesem Strafrecht zur Verantwortung gezogen werden können, wenn das von internationalen Verträgen so vorgesehen ist. Dieser Artikel gilt als Bekräftigung der universellen Gerichtsbarkeit im ukrainischen Strafrecht. Allerdings besteht zwischen Kap. 1, Art. 7 des finnischen StGB und Art. 8, Abs. 1 des ukrainischen StGB doch ein wesentlicher Unterschied:
Die erstere Bestimmung enthält noch eine weitere Aussage, der zufolge zusätzliche Bestimmungen über die Anwendung dieses Artikels per Dekret erlassen werden. 1996 erließ das finnische Justizministerium das Dekret Nr. 627/1996 “Zur Anwendung von Kapitel 1, Art. 7 des StGB”, das eine vollständige Liste der Verbrechen enthält, die im Sinne von Kap. 1 Art. 7 des finnischen StGB als international gelten.
Unter anderem nennt das Dekret auch Kriegsverbrechen (Art. 1(1)). Obwohl er sich auf den ersten Blick weitgehend mit Art. 8 Abs. 1 des ukrainischen StGB deckt, ist Kap. 1, Art. 7 des finnischen StGB im Endeffekt doch wesentlich deutlicher und konkreter. Zudem lässt die Formulierung “Verbrechen, deren Strafbarkeit…. auf internationalen Vereinbarungen beruht” wesentlich weniger Spielraum für unterschiedliche Auslegungen als die Fassung “in Fällen, die von internationalen Verträgen vorgesehen sind”.
Zweitens verweist das Urteil des Gerichts von Helsinki häufig auf Bestimmungen des internationalen Rechts. Es enthält sogar ein eigenes Kapitel zum Motivationsteil, in dem eigens erörtert wird, welche Normen des internationalen Rechts im Verfahren Torden Anwendung fanden. Aus den oben genannten Bestimmungen des finnischen StGB geht hervor, dass Kriegsverbrechen in kombinierter Weise geahndet werden: a) durch Herausstellung einzelner Arten von Kriegsverbrechen in einem “Katalog” (Kap. 11, § 5, Abs. 1des finnischen StGB); b) durch einen pauschalen Verweis auf die Normen des internationalen Rechts (Kap. 11, § 5, Abs. 2 des finnischen StGB).
Dieser Ansatz erinnert teilweise an Artikel 438 des ukrainischen StGB, der ebenso einzelne Arten von Kriegsverbrechen kriminalisiert (z. B. die grausame Behandlung von Kriegsgefangenen oder der Zivilbevölkerung), aber mit einem pauschalen Verweis auf die Normen des internationalen Rechts endet (andere Verstöße gegen Gesetze und Regeln des Krieges, wie sie internationale Verträge vorschreiben, die die ukrainische Verchovna Rada als verbindlich akzeptiert hatte). Obwohl das Gericht von Helsinki bei der Anwendung von Kap. 11, § 5 Abs. 1 des finnischen StGB das untersagte Verhalten konkret beschreibt, beurteilte es die Taten des Angeklagten rechtlich vom Standpunkt der Normen des internationalen Rechts aus. Das deckt sich mit den Tendenzen der Anwendung von Artikel 438 des ukrainischen StGB durch ukrainische Gerichte in dem Teil, der die Form eines “Katalogs” hat. Dies bestätigt erneut, dass nationale Gerichte neben der Anwendung von Bestimmungen der nationalen Strafgesetzgebung zu Kriegsverbrechen sich zwangsläufig zusätzlich auch auf Normen des internationalen Strafrechts berufen, selbst dann, wenn die Bestimmungen des nationalen Gesetzes so konkret wie möglich formuliert sind.
Was Kap. 11, § 5 Abs. 2 des finnischen StGB betrifft, so fällt er nicht nur durch seine Ähnlichkeit mit Art. 438 Abs.1 des ukrainischen StGB auf, sondern auch durch einen offensichtlichen Unterschied. Der letztere Artikel stellt Kriegsverbrechen unter Strafe und verweist auf Verstöße gegen Gesetze und Regeln des Krieges, wie sie von internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, die die ukrainische Verchovna Rada anerkannt hat, d. h. faktisch nur auf das humanitäre Völkerrecht. Kap. 11, § 5 Abs. 2 des finnischen StGB dagegen verweist noch auf Art. 8 im Römischen Statut des IStGH sowie auf “allgemein anerkannte und festgelegte Gesetze und Regeln des Krieges”, d. h. auf das gewohnheitsmäßige humanitäre Völkerrecht.
Infolgedessen liefert Kap. 11, § 5, Abs. 2 des finnischen StGB im Unterschied zu Art. 438, Abs. 1 des ukrainischen StGB eine maximale Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen im Sinne des internationalen Strafrechts, sofern zahlreiche Kriegsverbrechen (insbesondere im Zusammenhang mit einem militärischen nicht-internationalen Konflikt) schwerwiegende Verstöße gegen das gewohnheitsmäßige humanitäre Völkerrecht darstellen.
Da das Gericht von Helsinki drittens Tordens Handlungen vom Standpunkt gesetzlicher Bestimmungen zur Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen rechtlich beurteilte, konnte es die Frage nach dem Typus des militärischen Konflikts nicht ignorieren, der auf ukrainischem Territorium zur Zeit der dem Anklagten zur Last gelegten Taten bestand. Einerseits war die Notwendigkeit, diese Frage zu behandeln, dadurch bedingt, dass Kriegsverbrechen als schwerwiegende Verstöße gegen die Normen des humanitären Völkerrechts naturgemäß nur in einem militärischen Konflikt begangen werden können. Andererseits sieht das geltende Humanitäre Völkerrecht eine differenzierte rechtliche Regelung für internationale oder nicht-internationale militärische Konflikte vor. Das finnische Gericht kam zum Schluss, dass im Herbst 2014 auf ukrainischen Territorium ein internationaler (russisch-ukrainischer) militärischer Konflikt bestand. Damit folgte es im Wesentlichen der Bewertung des Den Haager Bezirksgerichts in seinem Urteil zum MH17-Verfahren im Jahre 2023.
Das Gericht von Helsinki setzt übrigens den Zeitpunkt, zu dem der durch die russische Aggression hervorgerufene internationale militärische Konflikt begann, offenbar etwas anders an als das niederländische Gericht. Während das Den Haager Gericht eindeutig erklärte, dass der internationale militärische Konflikt zum 17. Juli 2014, d. h. zum Zeitpunkt des Abschusses von MH17 durch Girkin und seine Mittäter, bereits im Gang war, so räumte das Gericht von Helsinki zwar ein, dass es seit Frühjahr 2014 einen militärischen Konflikt auf ukrainischem Gebiet gab, wies aber indirekt darauf hin, dass dieser Konflikt erst im Laufe des Frühjahrs und Sommers dieses Jahres einen internationalen Charakter angenommen habe, nämlich als die Gruppen, die mit Waffengewalt gegen die ukrainischen Regierungstruppen kämpften, darunter auch die so genannte Sabotage-, Sturm- und Aufklärungsgruppe “Rusitsch”, der Torden angehörte, unter russische Kontrolle kamen.
Diesen Ansatz kann man durch sehr pragmatische Überlegungen erklären: Das Gericht von Helsinki sah seine Aufgabe darin, zu klären, ob zum Zeitpunkt der Straftaten, die Torden zur Last gelegt wurden, bereits ein internationaler militärischer Konflikt existierte. Es wollte aber nicht die Genese dieses Konflikts untersuchen. Ein weiterer auffallender Unterschied in den Einschätzungen der beiden Gerichte betrifft das Konzept von der so genannten Kontrolle (overall control), der zufolge das Vorgehen bewaffneter Gruppen, die offiziell an keinen bestimmten Staat gebunden waren, dennoch letzterem zugeordnet werden können. Das Den Haager Gericht stützte sich auf dieses Konzept des Internationalen Strafgerichts gegen das ehemalige Jugoslawien und analysierte im Detail die Beziehungen der Gruppen, die gegen die ukrainischen Regierungstruppen kämpften, zum russischen Staat und kam zum Schluss, dass diese Gruppen von letzterem kontrolliert wurden. Das Gericht von Helsinki verzichtete in seinem Urteil auf eine solche detaillierte rechtliche Analyse. Stattdessen verwies es auf ein dem Gericht vorliegendes Gutachten, das eine juristischen Bewertung der Entwicklung in der Ukraine von 2014 vornahm, sowie auf den Beschluss des Europäischen Menschenrechtsgerichts im Verfahren der Ukraine und der Niederlande gegen Russland (Ukraine and the Netherlands v. Russia), wo diese Ereignisse ebenso juristisch beurteilt wurden.
Viertens hinterlässt es einen etwas fragwürdigen Eindruck, dass das Gericht von Helsinki die ukrainischen Soldaten, die in die Gewalt von Torden und seiner Komplizen geraten waren, als Personen “hors de combat” behandelt, nicht aber als Kriegsgefangene. Nach Artikel 41(2) des 1. Zusatzprotokolls von 1977 zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949, das den Schutz von Opfern internationaler Militärkonflikte betrifft und auf das sich das finnische Gericht bezog, wird eine Person als “hors de combat” eingestuft, wenn sie sich a) in der Macht der Gegenseite befindet, b) eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich ergeben und gefangen nehmen lassen will, oder c) bewusstlos oder auf andere Weise außer Gefecht ist infolge einer Verletzung oder Krankheit und deshalb nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, da diese Person in keinem Fall feindliche Akte begeht und keine Fluchtversuche unternimmt.
Das finnische Gericht präzisierte nicht, weshalb es der Auffassung war, dass ukrainische Soldaten nicht mehr am Kampf teilnehmen und sich also “hors de combat” befinden. Wie sich aus der Darlegung der faktischen Umstände ergibt, kann es bedeuten, dass sie sich in der Macht der Gegenseite befinden, da sie durch einen Hinterhalt unter die persönliche (physische) Kontrolle von Mitgliedern der russisch kontrollierten bewaffneten Gruppen gerieten. Unter solchen Umständen wäre es offensichtlich logisch, sie als Kriegsgefangene im Sinne von Artikel 4(A)(1) der Genfer Konventionen über den Umgang mit Kriegsgefangenen von 1949 zu betrachten (der Personalbestand der bewaffneten Kräfte einer Konfliktpartei sowie die Mitglieder der Aufständischen oder der Freiwilligenverbände, die Teil dieser bewaffneten Kräfte sind, und die in die Gefangenschaft der Gegenseite geraten sind), denn in den Kommentaren zu dieser These heißt es, dass die Worte “befinden sich in der Macht des Feindes” (have fallen into the power of the enemy) nicht einfach den Aufenthalt einer Person auf feindlich kontrolliertem Gebiet bedeuten, sondern jenen unter persönlicher Kontrolle von Angehörigen der Gegenseite.
Fünftens verwies das Gericht von Helsinki bei der Verurteilung Tordens für den Mord und die Misshandlung ukrainischer Soldaten, die sich “hors de combat” befanden, nicht nur auf Kap. 11, § 5 Abs. 1 des finnischen StGB, sondern auch auf § 12 (Verantwortung als Vorgesetzter) im selben Kapitel. Dieses entspricht ebenso wie § 13 (unterlassene Meldung einer von Untergebenen begangenen Straftat) im finnischen Strafrecht dem Konzept des internationalen Strafrechts, das von einer Verantwortlichkeit der Vorgesetzten ausgeht.
Entsprechend Artikel 28 des Römischen Statuts, das die aktuellste Version dieses Konzepts ist, sind Militärkommandeure und Personen, die faktisch als solche agieren, sowie andere (zivile) Vorgesetzte verantwortlich zu machen, wenn ihre Untätigkeit (Nachlässigkeit gegenüber Straftaten eines Untergebenen, ihre unterlassene Verhinderung oder eine nicht erfolgte Weiterleitung der Information über die Straftat an die zuständige Behörde) ursächlich wird für das Begehen einer Tat, die nach internationalem Recht ein Verbrechen ist, durch einen Untergebenen (Verbrechen des Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression). §§ 12 und 13 in Kap. 11 des finnischen StGB basieren in erheblichem Maße auf Art. 28 des Römischen Statuts, wenngleich keine vollständige Übereinstimmung vorliegt:
a) Das finnische Strafgesetz fasst die Untätigkeit des Vorgesetzten enger, die mit seiner Verantwortlichkeit für die Verbrechen nach internationalem Recht in Verbindung gebracht wird, ohne zu erwähnen, wie sie als unterlassene Verhinderung der Verbrechen eines Untergebenen in Erscheinung getreten ist;
b) beim Urteil gegen Torden verwies das Gericht nicht nur auf Kap. 11, § 12 des finnischen StGB; sondern auf diesen Artikel in “Verbindung” mit anderen Bestimmungen desselben Kapitels. Daraus geht hervor, dass § 12, obwohl er unter den “klassischen” Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzes steht, die einen bestimmten Verhaltenstypus unter Strafe stellen, selbst nicht von dieser Art ist. § 12 des finnischen StGB basiert ähnlich wie Artikel 28 des Römischen Statuts darauf, dass die Untätigkeit von Vorgesetzten im Zusammenhang mit Straftaten ihrer Untergebenen (insbesondere Kriegsverbrechen) kein einzelnes Verbrechen sind, das sich von dem des Untergebenen unterscheidet, es ist vielmehr die spezifische Grundlage für die Verantwortung für dieses Verbrechen. Andererseits wird jedoch gerade Kap. 11, § 13 des finnischen StGB — der eine zusätzliche Fassung der Verantwortung Vorgesetzter im finnischen Recht liefert — anders ausgelegt, und zwar gerade als “klassische” Bestimmung des Besonderen Teils des Strafgesetzes, die ein bestimmtes Verhalten untersagt und strafbewehrt ist (im Falle vom § 13 geht es um eine Geldstrafe oder um Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren).
Für den ukrainischen Kontext ist die Anwendung von Kap. 11, § 12 des finnischen StGB durch das Gericht von Helsinki im Verfahren gegen Torden von Interesse, und zwar im Hinblick auf die fortdauernde Diskussion des Artikels 31-1 des ukrainischen StGB in der Ukraine, der das Prinzip der Verantwortlichkeit Vorgesetzter im ukrainischen Strafrecht verankert. Dieser Artikel wird von verschiedenen Standpunkten aus kritisiert. Ein Einwand beruht darauf, dass die Formulierung von Art. 31-1 keine genaue Vorstellung davon gibt, welche Strafe für den Vorgesetzten festzulegen ist. Übrigens spricht die Tatsache, dass das finnische Gericht in der Anwendung von Kap. 11, § 12 des finnischen StGB, das sich bei der Bestimmung des Strafmaßes nur geringfügig von Art. 31-1 des ukrainischen StGB unterscheidet, dennoch eine Möglichkeit gefunden hat, Torden zu einer Haftstrafe zu verurteilen dafür, dass auch ukrainische Gerichte dazu in der Lage sein werden.
In der Anwendung von Kap. 11, § 12 des finnischen StGB im Torden-Verfahren zog das Gericht von Helsinki zwei Schlussfolgerungen, die für das Verständnis, wie das Konzept von der Verantwortung der Vorgesetzen “funktioniert”, von Bedeutung sind:
a) Das Gericht stellte fest, dass sich die Bestimmung des finnischen Gesetzes (wie auch die des internationalen Strafrechts) auch auf Fälle erstreckt, wenn Personen (wie etwa Torden) nicht vom Staat in offizieller Form mit Autorität über Mitglieder einer bestimmten Gruppe ausgestattet wurden, sondern durch informelle Vereinbarungen innerhalb der Gruppe;
b) das Gericht erkannte an, dass Kap. 11, § 12 des finnischen StGB wie auch das internationale Strafrecht die Verantwortlichkeit des Vorgesetzten für die unterlassene Verhinderung von Handlungen, die nach internationalem Recht strafbar sind, durch Untergebene auch dann nicht ausschließt, wenn er nicht auf der letzten Stufe der Befehlsvertikale steht. (Insbesondere wies das Gericht das Argument von Tordens Verteidigung zurück, dass § 12 gegen ihn nicht angewendet werden dürfe, weil er nicht der Kommandeur der Gruppe “Rusitsch” war, sondern nur dessen Stellvertreter.)
Sechstens lässt das Urteil im Torden-Verfahren die Spezifik eines solchen Kriegsverbrechens als Angriff auf die Menschenwürde besser verstehen, insbesondere ein Verhalten, das beleidigend ist und die Menschenwürde verletzt (Art. 8 (2) (b) (xxi) des Römischen Statuts). Wenn dieses Verbrechen in der Veröffentlichung von Fotografien besteht, die die Würde einer dort gezeigten getöteten Person verletzen, so ist die Person, die dieses Foto gemacht und veröffentlicht hat (im Verfahren gegen Torden war der Angeklagte selbst diese Person) dafür verantwortlich, selbst wenn auf dem Foto eine andere Person posiert (im Torden-Verfahren war die andere Person der Kommandeur von “Rusitsch”).
Siebtens klärt das Urteil des Gerichts von Helsinki die Spezifik eines weiteren Kriegsverbrechens, und zwar das der Erklärung, dass es “kein Pardon geben” werde (Artikel 8 /2) (b) (xii) und (e) (x) des Römischen Statuts). Für die Verantwortlichkeit hierfür ist es ohne Belang, dass die Person, die eine solche Erklärungen abgegeben hat, nur die persönliche Position des Kommandeurs von “Rusitsch” wiedergibt, worauf die Verteidigung von Torden bestehen wollte.