Das Verfahren gegen Filip Siman

Ein fragwürdiges Urteil des tschechischen Gerichts im Verfahren zu Kriegsverbrechen im russisch-ukrainischen militärischen Konflikt (Krieg).
Kostjantyn Sadoja20. August 2026UA DE EN ES FR RU

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Am 6. August 2024 verkündete das Prager Stadtgericht das Urteil im Verfahren gegen Filip Siman. Es handelte sich um das Urteil eines ausländischen Gerichts gegen eine Person, der Kriegsverbrechen im russisch-ukrainischen militärischen Konflikt (Krieg) zur Last gelegt wurden. Später wurde das Urteil vom Prager Obersten Gericht sowie vom Obersten Gericht Tschechiens bestätigt.

Das Urteil gegen Siman ist alles andere als trivial, sowohl in faktischer als auch juristischer Hinsicht. Faktisch deshalb, weil Siman, im Unterschied zu fast allen Angeklagten in Strafverfahren, die wegen Kriegsverbrechen im russisch-ukrainischen militärischen Konflikt in ausländischen Staaten eingeleitet werden, auf ukrainischer Seite am Konflikt beteiligt war. Er diente von März bis April 2022 in der Region von Irpin und Butscha im Freiwilligen-Bataillon “Karpatska Sitsch”.

In diesem Zeitraum eignete sich der Angeklagte fremdes Eigentum Besitztümer an, so die Atemmaske eines Piloten einer An-225 “Mrija”, eine Sonnenbrille der Marke “Gutschtschi”, die einem umgekommenen russischen Soldaten gehört hatte, und Wertgegenstände sowie Geld, die Eigentum ukrainischer Zivilisten waren.

Das Prager Stadtgericht verurteilte Siman zu sieben Jahren Freiheitsentzug nach § 414(1)(a) des tschechischen Strafgesetzbuchs (StGB). Dieser Paragraph trägt die Bezeichnung: “Plünderung im Kampfgebiet”, und Abschnitt 1a behandelt die Beraubung Verstorbener oder andere Aneignungen fremden Eigentums, die im Bereich von Kampfhandlungen und davon betroffenen Regionen auf dem Schlachtfeld oder auf besetztem Territorium begangen werden.

§ 414 gehört im tschechischen Strafrecht zum “Katalog” von Kriegsverbrechen. Darüber hinaus gibt es in diesem Bereich noch die Paragraphen §§ 411 (Einsatz verbotener Mittel im Kampf und unerlaubte Kampfführung), 412 (Militärische Grausamkeit), 413 (Verfolgung der Bevölkerung), 415 (Missbrauch international anerkannter und staatlicher Embleme), 416 (Missbrauch der Flagge des Waffenstillstands), 417 (Verletzung eines Parlamentärs). Obwohl die Kriminalisierung von Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene mit Hilfe eines “Katalogs” als bessere Methode gilt als der pauschale Verweis auf internationale Rechtsquellen, ist unübersehbar, dass bei der tschechischen Variante des “Katalogs” von Kriegsverbrechen gewisse Risiken bestehen. Somit bietet er keine optimale Lösung bei der Harmonisierung des nationalen Strafrechts mit dem internationalen Recht.

Wie auch andere nationale “Kataloge” von Kriegsverbrechen (z. B. im deutschen Strafrecht), unterscheidet sich auch die tschechische Variante strukturell deutlich vom “Katalog” von Kriegsverbrechen, die Art. 8(2) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vorsieht. Wichtiger ist jedoch, dass sich die Paragraphen §§ 411-417 des tschechischen StGB erheblich von Artikel 8(2) des Römischen Statuts unterscheiden, inhaltlich wie auch terminologisch.

Ein Teil der inhaltlichen Unterschiede des tschechischen StGB von Artikel 8(2) des Römischen Statuts ist völlig plausibel, aber die letztere vertragliche Bestimmung ist kein erschöpfendes “Reservoir” aller dem internationalen Recht bekannten Kriegsverbrechen. Daher ist es vollkommen gerechtfertigt, dass § 417 des tschechischen StGB die Schädigung eines Parlamentärs unter Strafe stellt, wovon in Artikel 8(2) des Römischen Statuts nicht die Rede ist, was aber zweifellos nach dem “Völkergewohnheitsrecht” ein Kriegsverbrechen darstellt.

Andererseits ist es wiederum nicht einfach zu erklären, dass der tschechische “Katalog” mehrere Kriegsverbrechen ignoriert, die in Artikel 8(2) des Römischen Statuts aufgeführt werden, z. B. Geiselnahme (Art. 8(2)(a)(viii) und (c)(iii)). Ein noch größerer Unterschied des tschechischen StGB von Artikel 8(2) des Römischen Statuts ist, dass die Behinderung oder Schaffung von Behinderungen für Organisationen der Zivilverteidigung des Gegners, eines neutralen oder eines anderen Staates bei ihren humanitären Aufgaben (§ 412(2)(b) als Kriegsverbrechen gelten, da solche Taten weder nach Artikel 8(2) des Römischen Statuts noch nach irgendeiner anderen internationalen Rechtsquelle zu Kriegsverbrechen zählen.

Was § 414(1)(a) des tschechischen StGB betrifft, nach dem Siman verurteilt wurde, so illustriert er deutlich terminologische Differenzen im tschechischen “Katalog” für Kriegsverbrechen zu Artikel 8(2) des Römischen Statuts. Der erste terminologische Unterschied liegt darin, dass die Aussage in § 414(1)(a) des tschechischen StGB erheblich abstrakter gehalten ist als die Formulierung in Artikel 8(2) des Römischen Statuts. So erfasst der genannte Paragraph auch eine ganze Reihe von Kriegsverbrechen gegen das Eigentum, die in Art. 8(2)(а)(іv), (b)(xiii), (b)(xvi), (e)(v) und e(xiii) des Römischen Statuts aufgeführt sind, sowie auch einige, die dort keine Erwähnung finden, z. B. die Aneignung von Eigentum Kranker, Verletzter und Getöteter. Zweitens werden nach internationalem Recht Kriegsverbrechen als so genanntes kontextuelles Element beschrieben, das darin besteht, dass “die Handlung im Zusammenhang mit einem militärischen Konflikt erfolgt ist und mit ihm zusammenhing”. In § 414(1) des tschechischen StGB wird dieses Merkmal nicht erwähnt, stattdessen jedoch darauf hingewiesen, dass die Plünderung Verstorbener oder andere Aneignungen fremden Eigentums geahndet werden, sobald diese Taten in einer Zone von Kampfhandlungen begangen wurden, auf dem Schlachtfeld, an Orten, die durch Kampfhandlungen und den militärischen Konflikt zu Schaden gekommen sind, oder auf besetztem Gebiet. Wenn man § 414(1) des tschechischen StGB im Einklang mit den Normen des internationalen Strafrechts auslegen will, können die oben genannten terminologischen Unterschiede durchaus ausgeglichen werden. Wenn allerdings so ein methodologischer Ansatz fehlt, können sie einen Rechtsausleger in die “Falle” von Entscheidungen führen, die von internationalem Recht aus recht zweifelhaft sind. Genau dies ist im Siman-Verfahren geschehen.

Beim Urteil gegen den Angeklagten hat das Prager Gericht unter anderem auf die Bestimmungen aus internationalen Rechtsquellen verwiesen, gegen die Siman verstoßen habe. In diesen Bestimmungen war nach Auffassung des Gerichts Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung (HL) enthalten, die auf der 4. Konferenz über Gesetze und Regeln des Landkrieges von 1907 festgelegt wurden, sowie Artikel 33 der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen von 1949 (GK IV).

Die erste dieser Bestimmungen sieht vor, dass Plünderei offiziell verboten ist, die zweite, dass Raubüberfälle untersagt sind. Auf den ersten Blick sind beide im Hinblick auf die faktischen Umstände des Siman-Verfahrens relevant, aber in Wirklichkeit verhält es sich anders. Artikel 47 der HL richtet sich an die Partei eines internationalen militärischen Konflikts, die fremdes Territorium besetzt hat, worauf unmittelbar die Bezeichnung von Teil III der HL Bezug nimmt, wozu diese Bestimmung gehört: “Die Militärführung auf dem Territorium des gegnerischen Staats”. Somit kann Art. 47 der HL natürlich nicht auf Siman angewendet werden, da dieser sich Eigentum auf dem Gebiet der Ukraine angeeignet hat, auf deren Seite er auch an Kampfhandlungen beteiligt war.

Etwas komplizierter verhält es sich bei Artikel 33(2) der GK IV. Kap. 1 in Teil III dieser Konvention, das diesen Artikel enthält, trägt die Bezeichnung: “Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der Konfliktparteien und die besetzten Gebiete”. Teil I (“Territorium einer Konfliktpartei”) scheint für die Relevanz des Artikels 33(2) der GK IV für das Verfahren gegen Siman zu sprechen. Allerdings trägt Teil III der Konvention (mit dem erwähnten Kap. 1) den Titel: “Status von geschützten Personen und der Umgang mit ihnen”, und unter dem Schutz der GK IV stehen lt. Art. 4(1) Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt oder aufgrund irgendwelcher Umstände im Falle des Konflikts oder der Besatzung in die Macht einer Konfliktpartei oder einer Besatzungsmacht geraten sind, deren Staatsbürger sie nicht sind.

Folglich stellt Art. 33(2) der GK IV gerade das Eigentum dieser Personen gegen Raubüberfälle unter Schutz. Demnach konnte der auf der ukrainischen Seite kämpfende Siman nicht gegen diese Bestimmung des humanitären Völkerrechts verstoßen, wenn er sich Eigentum physischer und juristischer ukrainischer Personen aneignete.

Was die Aneignung von Eigentum des umgekommenen russischen Soldaten betrifft, so gilt Art. 33(2) der GK IV für diesen Fall auch nicht, da nach Artikel 4(4) dieser Konvention Personen, die unter dem Schutz der Genfer Konvention über die Verbesserung der Lage von Verletzten und Kranken in aktiven Armeen vom 12. August 1949 stehen (GK I), nicht zum Personenkreis gehören, der unter dem Schutz der 4. GK stehen. Im aktuellen internationalen Strafrecht und im humanitären Völkerrecht zeigt sich eine Tendenz, dass Bürger der Konfliktparteien, die diesen gegenüber loyal bleiben, ebenfalls Opfer von Kriegsverbrechen werden können. Allerdings betreffen die bis heute bekannt gewordenen Fälle, in denen diese Tendenz zum Ausdruck kam, ausschließlich Kriegsverbrechen gegen Personen, nicht aber gegen Eigentum.

Letztlich zeigt sich, dass die einzige vertragliche Bestimmung des humanitären Völkerrechts, gegen die Siman tatsächlich verstoßen hat, Artikel 15(1) der Genfer Konvention I ist, der die Plünderung von Toten verbietet. Wie oben erwähnt, gilt dieses Verhalten als schwerwiegender Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht (als Kriegsverbrechen) auf internationaler Ebene. Entsprechend ist die Verurteilung Simans für diese Tat (die Aneignung der Sonnenbrille des umgekommenen russischen Soldaten) als Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene berechtigt.

Was jedoch einen großen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle der Aneignung fremden Eigentums betrifft (Aneignung von Eigentum ukrainischer physischer und juristischer Personen), so hätte man sie vom Standpunkt des internationalen Rechts aus als “allgemeinkriminelle” Diebstähle bewerten müssen. Darauf bestand auch Simans Verteidigung. Das Gericht merkte dagegen an, dass die Bestimmung über “allgemeinkriminellen” Diebstahl “hätte angewendet werden können, wenn die im Urteil beschriebene Tat auf ukrainischem Territorium begangen worden wäre, das nicht unmittelbar vom Krieg erfasst wurde, aber der Angeklagte hat sie an Orten verübt, die in den ersten Tagen des militärischen Konflikts zum unmittelbaren Synonym für menschliche Leiden und die unmenschlichen Taten der Russischen Föderation geworden sind”.

Damit geriet das Gericht faktisch in eine “Falle”, die durch die fehlende Angleichung der Terminologie von § 414(1) des tschechischen StGB mit dem internationalen Recht entstanden ist. Es wandte diese Bestimmung wortwörtlich an und verlegte sich darauf, die Verantwortung für die Aneignung von Eigentum mit dem Verüben dieser Tat “an Orten, die unter Kriegshandlungen und dem militärischen Konflikt zu leiden” hatten, in Verbindung zu bringen. Es ließ dabei außer Acht, dass keineswegs alle vergleichbaren Fälle wirklich als kontextuelles Element von Kriegsverbrechen charakterisiert werden, da sie im Prinzip nicht in den Bereich des humanitären Völkerrechts fallen. Dieser Ansatz des Prager Gerichts hatte zur Folge, dass Siman auf nationaler Ebene für eine Reihe von Diebstählen verurteilt wurde, als wären es Kriegsverbrechen gegen das Eigentum, obwohl diese Taten auf internationaler Ebene nicht als Kriegsverbrechen gelten. In gewissem Sinn ist das Verfahren gegen Siman das juristische “Gegenstück” zum MH17-Verfahren, in dem das Bezirksgericht von Den Haag auf jede Weise zu vermeiden suchte, die Taten Girkins und seiner Mittäter beim Abschuss von MH17 als Kriegsverbrechen zu qualifizieren.

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