Wiederholt sich die Geschichte?

Kann man Parallelen zwischen den heutigen Kriegsverbrecherprozessen und dem Charkiver Prozess von 1943 ziehen?
Kostjantyn Sadoja15. Januar 2024UA DE EN ES FR IT RU

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Mitte Dezember 2023 lag der so genannte Charkiver Prozess genau 80 Jahre zurück. In diesem Verfahren hatte das Militärtribunal der 4. Ukrainischen Front die deutschen Bürger Wilhelm Langheld, Hans Ritz, Reinhard Retzlaff und den Sowjetbürger Michail Bulanov zum Tode verurteilt.

Die Angeklagten wurden zahlreicher Folterungen und Mordtaten an Zivilisten und Kriegsgefangenen in dem von Nationalsozialisten besetzten Gebiet Charkiv für schuldig befunden. Der Charkiver Prozess nimmt eine wichtige Stellung in der Serie von Prozessen ein, die die Sowjetmacht während und nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Gräueltaten durchgeführt hat, die in den besetzten Gebieten der UdSSR oder gegen Sowjetbürger außerhalb der UdSSR begangen worden waren. Dieser Prozess war der erste Fall, in dem Vertreter des NS-Regimes bestraft wurden. Dabei geht es nicht nur um den ersten derartigen Gerichtsprozess allein in der UdSSR — es war weltweit der erste Prozess dieser Art.

Im März 2022 äußerte der ehemalige ukrainische Verteidigungsminister Oleksij Reznikov den Gedanken, dass ein Prozess gegen russische Staatsbürger, die auf ukrainischem Gebiet Kriegsverbrechen verübt hätten, als Tribut an den Charkiver Prozess von 1943 in Charkiv stattfinden sollte. Allerdings scheint es wenig angebracht, symbolisch eine Parallele zwischen heutigen Kriegsverbrecherprozessen und dem Prozess von Charkiv zu ziehen, wenn man letzteren genauer unter die Lupe nimmt.

Erstens ist die rechtliche Qualität des Charkiver Prozesses äußerst fragwürdig, wenn man von heutigen Standards für Gerichtsverfahren ausgeht. Natürlich war der Charkiver Prozess kein reiner Willkürakt. Er war zum Beispiel öffentlich (auch ausländische Journalisten berichteten darüber), und die Verurteilten konnten Verteidiger in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es etliche Aspekte, die diesen Prozess vom heutigen Standpunkt aus inakzeptabel machen:

  • Rechtsgrundlage für die Verurteilung der Angeklagten im Charkiver Prozess war der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943, der niemals offiziell veröffentlicht wurde: „Zu Strafmaßnahmen gegen deutsche faschistische Verbrecher, die für Mordtaten und Misshandlungen an der sowjetischen Zivilbevölkerung und an gefangenen Rotarmisten die Verantwortung tragen, sowie gegen Spione und Vaterlandsverräter.“
  • Der Prozess dauerte vom 15. bis 18. Dezember 1943, d. h. er verlief äußerst schnell, und am 19. Dezember desselben Jahres wurde das Urteil vollstreckt. Nach dem Erlass vom 19. April 1943 hatten die Verurteilten kein Recht, das Urteil anzufechten.

Für die Ukraine wie für jeden anderen Teilnehmerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 ist eine derartige Praxis inakzeptabel, weil sie eindeutig im Widerspruch zu den Artikeln 6 (Recht auf faires Gerichtsverfahren) und 7 (Keine Strafe ohne Gesetz) dieser Konvention steht.

Zweitens kann man schwerlich sagen, dass der Charkiver Prozess Kriegsverbrechen in der modernen Auffassung dieses Begriffs betraf. Nach dem Erlass vom 19. April 1943 sollten wegen Misshandlungen und Mordtaten an Zivilisten und Kriegsgefangenen unter den Sowjetbürgern deutsche, italienische, rumänische, ungarische und finnische Bürger und ebenso Kollaborateure unter den Sowjetbürgern bestraft werden. In der Sprache des modernen humanitären Völkerrechts sah der Erlass eine Bestrafung nur für Verbrechen vor, die begangen wurden

  • im Rahmen eines konkreten militärischen Konflikts zwischen einerseits der UdSSR und andererseits Deutschlands, Italiens, Rumäniens, Ungarns und Finnlands;
  • gegen Personen, die der Partei des Militärkonflikts angehörten, die den Erlass verabschiedet hatte (die UdSSR);
  • durch Personen, die auf der Gegenseite des Konflikts standen (Deutschland, Italien, Rumänien, Ungarn und Finnland).

Das moderne humanitäre Völkerrecht basiert jedoch auf dem Prinzip der Gleichheit der Parteien eines Militärkonflikts, das vorsieht, dass seine Bestimmungen auf alle Konfliktparteien immer in gleicher Weise angewendet werden. Daher werden Kriegsverbrechen in modernen Quellen des internationalen Rechts, z. B. in Artikel 8 (2) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) unabhängig davon beschrieben, in welchem konkreten Konflikt sie begangen wurden und welcher Konfliktpartei Angeklagte sowie Opfer angehörten. Außerdem werden heute Kriegsverbrechen als Verbrechen verstanden, die vor allem gegen internationale Rechtsnormen verstoßen. Der Erlass vom 19. April 1943, der Opfer nur auf einer Seite des Konflikts und die Täter allein auf der Gegenseite in Betracht zieht, zeugt nicht vom internationalen, sondern vom „innerstaatlichen“ Charakter der in Rede stehenden Verbrechen.

Drittens erscheint der Prozess, der vor 80 Jahren stattfand, heute weniger als Justizakt denn als politisches Druckmittel der sowjetischen Führung auf ihre Verbündeten. Am 30. Oktober 1943, d. h. anderthalb Monate vor Beginn dieses Prozesses, verkündeten Großbritannien, die USA und die UdSSR die so genannte Moskauer Erklärung, die den rechtlichen Rahmen der Verantwortung der Bürger Deutschlands und seiner verbündeten Staaten für die im Zweiten Weltkrieg begangenen Gräueltaten festlegten. Dieser Erklärung zufolge sollte die Entscheidung über die Verantwortung der Hauptschuldigen auf die Zukunft vertagt werden. Später wurde hierfür 1945 das Nürnberger Tribunal geschaffen. Hinsichtlich der Verbrecher niederen Ranges äußerten sich die Unterzeichner der Erklärung wie folgt:

  • diese Personen sind vor die Gerichte jener Staaten zu stellen, auf deren Territorien die Untaten verübt wurden,
  • die Prozesse sind nach Kriegsende durchzuführen.

Somit haben die Sowjetorgane, indem sie den Prozess von Charkiv vor Beendigung der Kampfhandlungen in Gang setzten, offen gegen diese Vereinbarungen verstoßen. Dies löste eine besorgte Reaktion seitens Großbritanniens und insbesondere der USA aus, die eine symmetrische Reaktion seitens des NS-Regimes gegenüber englischen und amerikanischen Kriegsgefangenen befürchteten. Während die deutsche Regierung den sowjetischen Kriegsgefangenen faktisch keinerlei Rechte gab und sie in großem Umfang folterte und ermordete, ging sie mit den amerikanischen und englischen Gefangenen insgesamt besser um, obwohl auch deren Behandlung keineswegs immer den Normen des damaligen Völkerrechts entsprach. Mögliche strafrechtliche Verfolgungen hätten somit die Lage der englischen und amerikanischen Kriegsgefangenen wesentlich verschlechtert.

Die Regierungen Großbritanniens und der USA waren in einer schwierigen Lage. Eine öffentliche Kritik am Prozess von Charkiv konnte die Einigkeit der Alliierten gefährden. Das einseitige Vorgehen der UdSSR zu ignorieren konnte dagegen den Interessen der Gefangenen dieser Staaten schaden. Schließlich reagierte die sowjetische Führung auf nichtöffentliche Signale seitens der Alliierten. Die nächsten Prozesse gegen deutsche Militärs nach dem Charkiver Verfahren fanden erst im Dezember 1945 statt. Dieser Schritt war allerdings weniger ein Zeichen guten Willens als ein Zugeständnis in einer künstlich geschaffenen problematischen Situation, um in anderen Fragen eine stärkere Verhandlungsposition zu erreichen.

Der Charkiver Prozess sollte ohne Zweifel historisch untersucht werden, allerdings taugt er kaum als symbolisches Fundament für aktuelle Kriegsverbrecherprozesse.

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