Die von T4P erstellte Statistik der Datenbank zu Kriegsverbrechen

Unsere Datenbank ist eine der größten Datensammlungen über den Krieg in der Ukraine. Hier werden mutmaßliche Kriegsverbrechen verzeichnet, die wir feststellen konnten. Diese Daten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Endgültigkeit. Die tatsächliche Anzahl verschiedener Arten von Verbrechen ist wahrscheinlich sehr viel höher als sich verifizieren lässt. Wird einmal täglich aktualisiert.

Statistische Angaben zum 10. Februar 2026


Rivne Region

Kategorien


VerlusteZahl der FälleZahl der Opfer

Tod eines Menschen

1 4

Verletzung oder anderer gesundheitlicher Schaden

6 15
ObjekttypZahl der Fälle

Geschäfte, Tresore und andere Geschäftsobjekte

27

Öffentliche Organisationen

2

Bildungseinrichtungen

4

Regierungsgebäude

3

Wohngebäude

121

Verkehrsinfrastruktur

2

Ackerland, Wälder usw.

11

Krankenhäuser

3

Unterhaltungsbetriebe

1

Objekt der lebenserhaltenden Infrastruktur

25

Fahrzeuge

17
Vorfall Zahl der Fälle

Artilleriebeschuss oder Bombardement

224
Rechtliche Qualifizierung nach dem Römischen Statut des Internationalen StrafgerichtshofsZahl der Fälle

Beschädigung oder Zerstörung von historischen Denkmälern, Krankenhäusern, religiösen Einrichtungen, Institutionen der Bildung, Wissenschaft und Kunst (Artikel 8 (2) (b) (ix))

6

Beschuss einer Ortschaft ohne Folgen (Artikel 8 (2) (b) (v))

1

Angriff auf ein Zivilobjekt (Artikel 8 (2) (b) (ii))

14

Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum (Artikel 8 (2) (b) (iv))

186

Tod eines Menschen infolge von Beschuss (Artikel 8 (2) (b) (iv))

1

Verletzung infolge von Beschuss (Artikel 8 (2) (b) (iv))

6

Ein Einsatz von Waffen, die zu übermäßigen Schädigungen oder zu unnötigem Leiden von Menschen führen, die wahllose Zerstörungen bewirken oder nach internationalen Abkommen verboten sind – die Raketenwerfer „Smertsch“, „Solnzepjok“ und „Buratino“ sowie Streubomben und Phosphorbomben (Artikel 8 (2) (b) (xx ))

1

Verminung bewohnter Ortschaften oder einzelner ziviler Objekte, die Anwendung fernzündbarer Minensysteme (Artikel 8 (2) (b) (xx))

1